Satzung

Stand: 08.10.2011
§ 1 (Name und Sitz)
  • Der Verein führt den Namen Piratenradio.
  • Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.
  • Der Sitz des Vereins ist Braunschweig.
§ 2 (Geschäftsjahr)
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 (Zweck des Vereins)
  • Der Verein strebt die Gemeinnützigkeit an.
  • Die Förderung der Nutzung und Produktion freier Hörfunkprogramme und Beiträge.
  • Die Förderung der Möglichkeiten der freien Kommunikation und zur Verfügungsstellung von Informationen im Internet.
  • Die Förderung der allgemeinen und beruflichen Fort- und Weiterbildung, durch Vermittlung von fachlichem Grundwissen und der Akzeptanz der Bevölkerung im Umgang mit neuen Medien [wie Internet (Webcasting, Jabberserver) Hörfunk].
  • Der Verein stellt dabei selbstlos für die Allgemeinheit entsprechende Informationen, freie Software, sowie Dienste zur Verfügung.
  • Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
  • die freie Berichterstattung über politische, gesellschaftliche und kulturelle Themen.
  • die Förderung von allen Menschen insbesondere aber Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Umgang mit den neuen und alten Medien.
  • die Herstellung von Kontakten zu anderen Gruppen und Einrichtungen, die sich vergleichbaren Zwecken widmen.
  • die Anleitung zum kritischen Umgang mit neuen und alten Medien (Medienkompetenz).
§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 (Mittelverwendung)
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 (Verbot von Begünstigungen)
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
  • Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
  • Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Zwecke des Vereins anerkennt und ihnen nicht zuwiderhandelt. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Personen und Gruppen, die rassistisches, faschistisches und/oder extremistisches Gedankengut pflegen und/oder verbreiten. Der Aufnahmeantrag ist in Textform zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  • Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Fördermitglieder zahlen Beiträge, können an allen Veranstaltungen teilnehmen, haben aber keine weiteren Rechte, insbesondere kein Stimmrecht.
  • Ehrenmitglieder sind natürliche Personen und werden auf Vorschlag von Vereinsmitgliedern durch den Vorstand einstimmig ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein oder seine Ziele verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge und haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
  • Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung der Ablehnung an den/die Antragsteller/in die Mitgliederversammlung angerufen werden, welche dann endgültig entscheidet.
§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von 2 Wochen zum Ende eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  • Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind  insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der  ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9 (Finanzierung)
  • Der Verein finanziert seine Arbeit aus Mitgliederbeiträgen, Spenden, Zuwendungen von Todes wegen, von den Behörden zugunsten des Vereines verhängten Geldbußen sowie sonstigen Finanzmitteln, die zur Erfüllung der Satzungsaufgaben zur Verfügung gestellt werden.
  • Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Mindesthöhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung. Die Beiträge sind zu Beginn eines Jahres fällig.
§ 10 (Organe des Vereins)
  • Organe des Vereins sind:
  • a) Die Mitgliederversammlung.
  • b) Der Vorstand.
§ 11 (Mitgliederversammlung)
  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes und Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  • Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  • Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
  • Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt, oder aus anderen wichtigem Grund.
  • Die Mitgliederversammlung zum Zwecke von Satzungsänderungen oder Vostandswahlen wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Die Mitgliederversammlung zum Zwecke von inhaltlichen Entscheidungen wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Einladungen erfolgen grundsätzlich in Textform unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzten dem Verein bekannt gegebenen Kontaktdaten gerichtet worden ist.
  • Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins müssen mit der Einladung fristgerecht bekannt gegeben werden.
  • Die Mitgliederversammlung ist bei einer Anzahl von 5 Mitgliedern oder mindestens 10% beschlussfähig.
  • Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
  • Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  • Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  • Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11a (Virtuelle Mitgliederversammlungen)
  • Mitgliederversammlungen können auch online abgehalten werden.
  • Es gelten die Regelungen des § 11 sinngemäß.
  • Wahlen zu Vorstandsämtern und Beschlussfassungen zu Satzungsänderungen sind hiervon ausgeschlossen.
  • Für die Durchführung einer Online-Versammlung gibt sich die Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung.
§ 12 (Vorstand)
  • Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Das vorhanden sein eines Beistizers und deren Anzahl wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
  • Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach innen und außen. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein immer gemeinsam.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  • Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden.
  • Die Wiederwahl ist zulässig.
  • Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das ausgeübte Amt.
  • Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  • Wenn der Vorstand nach den zu dem Zeitpunkt gültigen Rechtsbestimmungen nicht mehr handlungsfähig ist, müssen die verbleibenden Mitglieder umgehend zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Neuwahl des Vorstands eingeladen werden.
  • Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus Vereins- oder Steuerrechtlichen Gründen fordern. Die entsprechenden Änderungen müssen vom Vorstand einstimmig beschlossen werden und die Mitglieder sind darüber spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.
§ 13 (Geschäftsführung)
  • Die Geschäftsführung wird vom Vorstand geregelt.
§ 14 (Kassenprüfung)
  • Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von maximal 2 Jahren eine/n Kassenprüfer/innen. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
  • Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 15 (Auflösung des Vereins)
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verband alleinerziehender Mütter und Väter Ortsverband Braunschweig e.V. Kaiserstraße 31 in 38100 Braunschweig , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Braunschweig, 19.02.2012
Unterschriften der Gründungsmitglieder

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